Förderungen für Ihre berufliche Qualifizierung

Möchten Sie sich beruflich weiterbilden? Dann gibt es viele Optionen der Unterstützung und finanziellen Förderung.

Informieren Sie sich jetzt. Der Bund, die Länder und viele weitere Stellen unterstützen die berufliche Weiterbildung durch entsprechende Förderangebote und helfen Ihnen dabei, Ihre berufliche Zukunft neu zu gestalten.

Folgend haben wir für Sie die wichtigsten Förderungsmöglichkeiten zusammengestellt.

Haben Sie Fragen dazu? Melden Sie sich gerne bei uns.

Die Bundesagentur für Arbeit fördert mit dem Bildungsgutschein die Weiterbildung für die berufliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Den Bildungsgutschein beantragen können Arbeitslose, arbeitslos gemeldete, Berufsrückkehrer sowie Beschäftigte, denen die Arbeitslosigkeit droht.

VORAUSSETZUNGEN

Über eine Förderung nach den gesetzlichen Regelungen des SGB III entscheidet die Bundesagentur für Arbeit. Folgende Voraussetzungen müssen hierzu erfüllt sein:

  • Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme muss für die berufliche Wiedereingliederung notwendig sein,
  • Eine konkret drohende Arbeitslosigkeit muss verhindert werden oder
  • Die Notwendigkeit einer Förderung wird wegen fehlendem Berufsabschluss anerkannt.
  • Eine vorherige Beratung durch die Agentur für Arbeit und deren Zustimmung zur Teilnahme gehören ebenso dazu.
  • Die Weiterbildung kann nur bei einem geprüften und anerkannten Bildungsträger durchgeführt werden.

FÖRDERZIELE

Welches Weiterbildungsangebot gefördert wird, ist hierbei von den regionalen Bedingungen des Arbeitsmarktes abhängig und wird jedes Jahr von den Arbeitsagenturen neu festgelegt. Ziel der Weiterbildung ist es, dass die Teilnehmenden in angemessener Zeit eine dem Bildungsziel entsprechende Beschäftigung finden.

HÖHE UND ART DER FÖRDERUNGEN

Die Arbeitsagentur übernimmt die kompletten Kursgebühren, die Fahrtkosten zum Weiterbildungsort sowie die Unterbringung und Verpflegung. Und auch die Betreuung von Kindern kann finanziert werden. Arbeitslosengeld wird während der Kursdauer weiter bezahlt. Ein Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit stellt den Gutschein aus und trägt dort das Bildungsziel, die Gültigkeitsdauer und wo die Fortbildung absolviert werden kann ein. Die Antragstellenden können sich die Weiterbildung dann aus dem Angebot der zugelassenen Kurse selbst aussuchen.

VORAUSSETZUNGEN

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, die vom Arbeitgeber für die Dauer der Qualifizierung freigestellt werden, Beschäftigte ohne Berufsabschluss oder mit Berufsabschluss, wenn sie seit mindestens 4 Jahren einer an- oder ungelernten Tätigkeit nachgehen und den erlernten Beruf nicht mehr ausüben können.
  • Die Weiterbildung und die Bildungseinrichtung, die Sie besuchen möchten, müssen durch eine fachkundige Stelle für die Förderung zugelassen sein. Es können Weiterbildungen gefördert werden, die im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bei Fortzahlung des Lohnes durchgeführt werden. Die Lehrgänge müssen entweder zu einem Berufsabschluss führen oder Kenntnisse vermitteln, die auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt werden.

HÖHE UND ART DER FÖRDERUNG

  • Es wird ein Bildungsgutschein Auf dem Bildungsgutschein sind das Bildungsziel, die Dauer der Maßnahme und der regionale Geltungsbereich vermerkt. Sie müssen ihn bei einer Bildungseinrichtung Ihrer Wahl einlösen, solange er gültig ist. Der Bildungsgutschein enthält auch Angaben dazu, welche Weiterbildungskosten (zum Beispiel Lehrgangskosten oder Fahrtkosten) übernommen werden.

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) zielt darauf ab, Menschen wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) bescheinigt die Agentur für Arbeit das Vorliegen der Fördervoraussetzungen für eine oder mehrere Maßnahmen. Der Gutschein enthält das Maßnahmenziel und beschreibt den Maßnahmeninhalt sowie eine Förderzusage. Diese kann zeitlich befristet oder regional beschränkt sein. Mit der Förderzusage kann sich der Gutscheininhaber selber einen Bildungsanbieter suchen.

VORAUSSETZUNGEN

Einen Rechtsanspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) haben Arbeitslose, die „Arbeitslosengeld 1“ beziehen, nach einer Wartezeit von sechs Wochen Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten drei Monate. Alle anderen Arbeitssuchenden haben nur Anspruch nach Ermessen.

Der Gutschein kann auch als Fördermaßnahme mit dem Ziel der Selbstständigkeit erteilt werden. Zu dem förderfähigen Personenkreis zählen auch Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Arbeitslose. Das können auch Berufsrückkehrende, Hochschulabsolventen und Selbstständige sein.

FÖRDERZIEL

Der Gutschein enthält Festlegungen, für welche Maßnahmen der Gutschein gelten soll. Das kann beispielsweise die Teilnahme an einer Maßnahme zur Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sein.

HÖHE UND ART DER FÖRDERUNG

Die Förderung durch den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) bezieht sich auf Maßnahmen zur Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen. Es kann z. B. ein Bewerbungstraining oder ein Fremdsprachenkurs sein oder auch die Vorbereitung auf eine selbstständige Tätigkeit. Die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung kann ebenso gefördert werden wie eine betriebliche Maßnahme von bis zu sechs Wochen bei einem Arbeitgeber zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (AVGS MAG).

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dienen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Die Deutsche Rentenversicherung gewährt sie allen Versicherten, die ihren Beruf aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht mehr ausüben können. Das heißt, ihre Erwerbsfähigkeit muss aufgrund von Krankheit bedroht oder gemindert sein.

VORAUSSETZUNGEN

Um von dem Förderprogramm der Deutschen Rentenversicherung profitieren zu können, muss der Betroffene gesundheitlich so eingeschränkt sein, dass er seine bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Zudem muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Person muss zu dem Zeitpunkt, an dem sie den Antrag stellt, seit mindestens 15 Jahren bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sein.
  • Die Fördermaßnahme erfolgt im direkten Anschluss an eine medizinische Rehabilitation, um deren Erfolg sicherzustellen.
  • Die gesundheitliche Situation der Person ist so beschaffen, dass diese ohne die Förderung eine Rente aufgrund einer verminderten Erwerbsfähigkeit erhalten müsste.

FÖRDERZIEL

Ziel des Förderprogramms ist es, die Eingliederung der Betroffenen in den Arbeitsmarkt zu erhalten oder diesen eine Rückkehr ins Berufsleben zu ermöglichen. Dazu gehört es auch, Menschen mit einer Berufsunfähigkeit durch entsprechende Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zu einer neuen beruflichen Perspektive zu verhelfen.

HÖHE UND ART DER FÖRDERUNG

Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt die vollständigen Kosten der Weiterbildung bzw. Umschulung. Dazu gehören die Weiterbildungskosten, die Prüfungsgebühren, die Lernmaterialien, die Fahrtkosten. Ebenso werden auch die Kosten für eine gegebenenfalls notwendige Kinderbetreuung übernommen. Bei Weiterbildungen, die nicht am Wohnort der Teilnehmenden stattfinden, übernimmt das Förderprogramm für die Zeit des Lehrgangs auch die anfallenden Unterkunftskosten. In bestimmten Fällen können zudem Verpflegungskosten beantragt werden. Darüber hinaus erhalten die Teilnehmenden für die Dauer der Maßnahme ein sogenanntes Übergangsgeld. Als Grundlage hierfür dient das fiktive Gehalt einer Person mit gleichem Alter und einem vergleichbaren Beruf.

Wer eine Weiterbildung besucht, die zum Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt (“Umschulung” oder “Vorbereitungslehrgang auf die Externenprüfung“) kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Weiterbildungsprämie erhalten.

VORAUSSETZUNGEN

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führen und nach dem 1. August 2016 begonnen haben. Die Ausbildungsdauer muss auf mindestens 2 Jahre festgelegt sein.

HÖHE UND ART DER FÖRDERUNG

Wer im Rahmen einer Umschulung die Zwischenprüfung erfolgreich ablegt, hat Anspruch auf eine Prämie von 1.000 Euro. Voraussetzung ist, dass in den jeweiligen Berufsgesetzen oder Ausbildungsverordnungen eine Zwischenprüfung festgelegt ist.

Die Prämie für das Bestehen der Abschlussprüfung bei Umschulungen beziehungsweise der Externen-/Nichtschülerprüfung beträgt 1.500 Euro.

Gut zu wissen: Um die Prämie zu erhalten, müssen Sie Ihrer Agentur für Arbeit beziehungsweise Ihrem Jobcenter nachweisen, dass Sie die Zwischen- und Abschlussprüfung erfolgreich bestanden haben (zum Beispiel durch Vorlage einer Zeugniskopie).

FÖRDERUNG NACH SGB II UND SGB III

Bei der Durchführung von Anerkennungsverfahren können Kosten entstehen, die von den Antragstellenden selbst zu tragen sind (zum Beispiel Gebühren für Übersetzungen und Beglaubigungen, Kosten für die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme). Die Agenturen für Arbeit beziehungsweise die Jobcenter übernehmen diese Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen.

Ausbildung, Studium und Praktika sind nicht nur zeitaufwendig, sie kosten auch Geld. Was tun, wenn das Geld nicht reicht? Wenn die Kosten den finanziellen Rahmen zu sprengen drohen und den Abschluss der Ausbildung oder des Studiums gefährden?

Das Bildungskreditprogramm der Bundesregierung ist dafür gedacht, Schüler/innen und Studierende in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen durch einen einfachen und zinsgünstigen Kredit eine gezielte finanzielle Unterstützung einzuräumen. Dieser Kredit ist flexibel und kann auf die individuellen Bedürfnisse der Kreditnehmerinnen und -nehmer angepasst werden.

VORAUSSETZUNGEN

Im Gegensatz zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird der Bildungskredit unabhängig vom eigenen Einkommen und Vermö­gen so­wie dem der Eltern, der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Lebenspartnerin bzw. dem Lebenspartner (im Sinne einer ein­getragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG ) gewährt.

HÖHE UND ART DER FÖRDERUNG

  • Kreditvolumen von 1.000 Euro bis zu 7.200 Euro
  • wahlweise bis zu 24 Monatsraten in Höhe von 100 Euro, 200 Euro oder 300 Euro
  • auf Wunsch Einmalzahlung von bis zu 3.600 Eu­ro für ausbildungsbezogene Aufwendungen
  • sehr günstiger Zinssatz durch Bundesgarantie in Höhe von 0,72 % effektiver Jahreszins, der Sollzins beträgt 0,72% (Stand: 01.10.2017)
  • Kombination mit anderen Finanzierungsangeboten – wie BAföG – möglich
  • Förderung auch von Zweit- und Folgeausbildungen
  • keine Leistungsnachweise nach der Bewilligung erforderlich
  • kostenfreie Kündigung jederzeit zum Monatsende möglich
  • Rückzahlung erst vier Jahre nach Auszahlung der ersten Rate
  • niedrige monatliche Rückzahlungsrate in Höhe von 120 Euro
  • außerordentliche Rückzahlungen jederzeit und in beliebiger Höhe kostenfrei möglich
  • Förderung von ausbildungsbedingten Praktika im In- und Ausland

Quelle: http://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_BT/Bildungskredit/bildungskredit_node.html

Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget soll Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung unterstützen.

GRUNDSATZ

Mit einer Unterstützung aus dem Vermittlungsbudget sollen flexibel, zielgerichtet und bedarfsorientiert unterschiedliche Hemmnisse beseitigt und dabei den spezifischen Bedürfnissen der Arbeit- und Ausbildungsuchenden Rechnung getragen werden. Das Vermittlungsbudget bietet damit einen großen Spielraum für eine ganz individuelle Förderung, um verschiedene Hilfestellungen im Einzelfall gewähren zu können. Der Gesetzgeber hat daher darauf verzichtet, detaillierte Vorgaben zu Fördermöglichkeiten zu machen. Mit den Vermittlungs- und Beratungskräften der Agentur für Arbeit oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist im Einzelfall der konkrete Unterstützungsbedarf und die individuelle Hilfe aus dem Vermittlungsbudget zu klären. Die Förderung kann auch für die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt werden soll.

VORAUSSETZUNGEN

  • von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen wollen.
  • Ausbildungsuchende, die eine versicherungspflichtige Berufsausbildung anstreben.
  • Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können auch bei der Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Ausbildung unterstützt werden.
  • Die Förderung ist zur Beseitigung konkreter Hemmnisse bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Berufsausbildung notwendig.
  • Die Höhe der Förderung muss angemessen sein.
  • Der Arbeitgeber erbringt keine gleichartigen Leistungen.
  • Andere öffentlich-rechtliche Stellen sind zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich nicht verpflichtet.
  • Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget muss beantragt werden, bevor die Kosten entstehen.
  • Die Unterstützung aus dem Vermittlungsbudget ist eine Ermessensleistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Quelle: http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Arbeitsvermittlung/vermittlungsbudget.html

Zeitsoldaten werden nach dem Soldatenversorgungsgesetz durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr gefördert. Je nach gesetzlichem Anspruch stehen Soldatinnen und Soldaten während oder nach der Dienstzeit externe Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Verfügung. Dazu zählen u.a. Berufsorientierungsseminare, Sprach- und Computerkurse, (Berufs-) Schulabschlüsse, Aufstiegsfortbildungen und vieles mehr.

Das Angebot ist in interne und externe Maßnahmen unterteilt. In Zusammenarbeit mit bekannten Anbietern aus dem Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung richtet der Berufsförderungsdienst interne Maßnahmen ein, die am aktuellen Bedarf der Förderungsberechtigten ausgerichtet sind. Die Soldaten haben grundsätzlich auch den Anspruch auf eine Förderung externer Maßnahmen, wie etwa durch Lehrgänge im Direktunterricht, im Fernunterricht oder durch Fernstudiengänge, die von öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen angeboten werden.

Berufliche Eingliederungsmaßnahmen

Beim Berufsförderungsdienst der Bundeswehr wird ein besonderes Augenmerk auf Eingliederungsmaßnahmen ins Berufsleben gelegt. So soll im Anschluss an das Dienstverhältnis die Arbeitsaufnahme erleichtert werden.

Zu den Maßnahmen gehören etwa berufliche Orientierungsveranstaltungen oder Bewerbungstrainingsprogramme. Vor allem für Zeitsoldaten und Berufsoffiziere im fliegerischen Dienst mit besonderer Altersgrenze (BO 41) besteht ein, nach der Verpflichtungszeit gestaffelter, zeitlicher und finanzieller Anspruch auf Förderung schulischer und beruflicher Weiterbildung.

Eingliederung in den öffentlichen Dienst

Der BFD ist für viele Soldaten besonders attraktiv, da er die Einstellung im öffentlichen Dienst erleichtern kann. Soldaten haben die Möglichkeit einen Eingliederungs- oder Zulassungsschein zu erhalten, insofern ihr Dienstverhältnis von zwölf oder mehr Jahren endet oder sie wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig aus dem Dienst entlassen werden. Hierbei müssen sie allerdings mindestens vier Dienstzeit abgeleistet haben.

Quelle: http://www.berufsfoerderungsdienst.org/

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, auch Meister-BaföG genannt) soll zu mehr Chancengleichheit zwischen akademischer und beruflicher Bildung führen. Hierbei werden Weiterbildungen für den Personenkreis in Industrie, Handel, Dienstleistung und Handwerk als förderungswürdig erschlossen. Der einkommensunabhängige maximale Maßnahmezuschuss (Förderung der Lehrgangskosten) beträgt 15.000 Euro. Der Zuschussanteil beträgt 40 Prozent. Antrags- und Bewilligungsverfahren übernimmt die nach Landesrecht zuständige Behörde (in der Regel sind dies die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers).